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Umweltprämie

Fragen? Die Bundesregierung beschloss am 27.01.2009 die "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von PKW". Ab sofort können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA Anträge auf Gewährung der Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro gestellt werden.

Zwei Hauptbedingungen gibt es: Sie haben ihren alten PKW regelgerecht verschrottet und ein neues Auto gekauft. Wo Sie den Antrag bekommen und was bei der Beantragung der Umweltprämie beachtet werden muss, lesen Sie hier.

Seit dem 30. März neues Verfahren

Ab diesem Datum muss zunächst ein online Antrag auf Reservierung gestellt werden. Dem Antrag muss im .pdf Dateiformat eine Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages oder der verbindlichen Bestellung des Neufahrzeugs beigefügt werden. Der Eingang des Antrages wird automatisch bestätigt. Dann kommt, nicht vor dem 16. April 2009, eine Reservierungsbestätigung mit einem Verwendungsnachweisformular. Bis spätestens 31. Januar 2010 müssen dann, wie im folgenden beschrieben, alle Unterlagen und Nachweise eingereicht werden.

Wer kann einen Antrag auf die Umweltprämie stellen?

Antragsberechtigt sind nur Privatpersonen. Die beantragende Person muss Halter des verschrotteten Altfahrzeugs gewesen sein. Dies muss sich aus Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ergeben. Das neue Fahrzeug muss auf die gleiche Person zugelassen werden.

Vollständige Nachweise mit dem Antrag einreichen

Der Antrag ist im Original mit allen Nachweisen an das BAFA, Adresse auf dem Antragsvordruck, zu senden. Der Antrag kann auch durch einen Händler eingereicht werden. Der Antrag muss von der beantragenden Person unterschrieben sein, ein Bescheid geht nur an diese. Die Antragstellung per Fax oder E-Mail ist nicht zugelassen.

Der Antrag wird nur bearbeitet, wenn er vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist und wenn alle erforderlichen Nachweise beiliegen. Erforderliche Nachweise:
1. Verwertungsnachweis
nach § 15 der Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Betriebs ausgestellt wurde.
2. Nachweis der Ausserbetriebsetzung
des Altfahrzeugs durch das Original des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Ausserbetriebsetzung
3. Nachweis der Zulassung
des Neufahrzeugs auf die beantragende Person durch Kopien des Fahrzeugscheins und des Fahrzeugbriefs
4. Kopie der Rechnung
beziehungsweise des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs
5. Bei Jahreswagen
von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf eine werksangehörige Person zugelassen war.

Weitere Einzelheiten des Gesetzes

Auszahlung

Die bewilligte Umweltprämie wird erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG) bzw. nach Verabschiedung des dafür vorgesehenen Nachtragshaushalts, voraussichtlich nicht vor März 2009, ausgezahlt.

Es sind maximal 1,5 Milliarden Euro zu verteilen. Die Mittel werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (im Amtsjargon Windhundverfahren = wer zuerst kommt, kassiert zuerst) verteilt. Einen Rechtsanspruch auf die Umweltprämie gibt es nicht.

Altfahrzeug

Nur für zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 verschrottetete Autos, und zwar nur Personenkraftwagen, kann die Umweltprämie bewilligt werden, das Datum auf dem Verwertungsnachweis des anerkannten Demontagebetriebs gilt. Zusätzlich muss auf dem Antragsformular (Feld) durch den Betreiber des Demontagebetriebs mit Unterschrift und Stempel bestätigt sein, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird.

Zwischen Erstzulassung und Verschrottung müssen mindestens neun Jahre liegen und das Fahrzeug muss für mindestens ein Jahr bis zum Zeitpunkt der Verschrottung durchgehend auf den Namen der beantragenden Person in Deutschland zugelassen gewesen sein. Hier sollte man genau auf die Termine achten, um eine Ablehnung des Antrags zu vermeiden.

Neufahrzeug

Das Neufahrzeug muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erworben und zugelassen werden und der Emissionsvorschrift Euro4 genügen. Auch Jahreswagen gelten als Neufahrzeuge wenn sie vor dem Zeitpunkt der Zulassung auf die beantragende Person

längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, seine Vertriebsorganisationen oder Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, eine Autovermietung oder Leasinggesellschaft zugelassen waren.

Achtung Falle!

Wenn Sie einen KFZ Kaufvertrag abschliessen, sollten Sie für den Fall, dass Sie die Umweltprämie nicht bekommen, eine Klausel zur Unwirksamkeit einbauen. Einen Rabatt auf den Kaufpreis sollten Sie in jedem Fall anstreben, der nächste Autohändler ist nicht weit.

Anschrift des BAFA:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 421
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon 030 346 465 470


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